Schiedsstelle

 

Anschrift:

Gemeinde Priestewitz

Schiedsstelle

Staudaer Straße 1

01561 Priestewitz

Telefon: 03522 5114-0

 

Wo finde ich die gesetzliche Grundlage über Schiedsstellen?

Die Errichtung gemeindlicher Schiedsstellen findet Ihre Grundlage im Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG).

Die Friedensrichterin/der Friedensrichter

Die Aufgaben der Schiedsstelle nimmt der Friedensrichter wahr. Er ist ehrenamtlich tätig und wird vom Gemeinderat für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

In welchen Fällen kann die Schiedsstelle tätig werden?

Schiedsstellen dienen dem Ziel, Rechtstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

  • über vermögensrechtliche Ansprüche (das sind z.B. Zahlungsansprüche),
  • über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und
  • über nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (z.B. Ansprüche auf Entschuldigung wegen einer Beleidigung, auf Widerruf unwahrer Erklärungen oder auf Unterlassung zukünftiger Handlungen) das Schlichtungsverfahren durch.

In manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engen Lebensbereich (Privatklagesachen) müssen Sie, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten. Solche Privatklagesachen sind unter anderem:

  • Hausfriedensbruch,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • Beleidigung,
  • Körperverletzung,
  • Bedrohung,
  • Sachbeschädigung

Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur dann einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle zuständig.

In welchen Fällen kann die Schiedsstelle nicht tätig werden?

  • Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten,
  • bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen
  • an Fällen an denen der Staat beteiligt ist.

Das Verfahren vor der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Er muss die Namen und die Anschriften der Parteien, eine knappe Beschreibung des Gegenstandes des Streits und das angestrebte Ziel sowie die Unterschrift des Antragsstellers enthalten. Die Schiedsstelle stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu und setzt ihm eine Frist, innerhalb deren er sich zu dem Antrag äußern soll. Gleichzeitig bestimmt sie Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien ein.

Die Schlichtungsverhandlung erfolgt mündlich. Der Friedensrichter soll den Willen der Parteien erforschen, den Sachverhalt klären und mit den Parteien die Tragweite beabsichtigter Vereinbarungen erörtern.

Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben.

Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

Datenschutz

Die Post der Schiedsstelle wird anhand der Adressangabe im verschlossenen Zustand an den Friedensrichter weitergeleitet, so dass die Post von keiner schiedsstellenfremden Person geöffnet oder gelesen werden kann.

Die Kosten des Verfahrens

Für das Schlichtungs- oder Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr beträgt zwischen 10,00 € und 50,00 €, zusätzlich können Auslagen (Bsp. Schreibauslagen) und Kosten für die Zustellung durch die Post entstehen.

 

Unter dem folgenden Link finden finden Sie Informationen zum Nachbarrecht:

Nachbarrecht in Sachsen